Haftpflichtversicherung: Lexikon
Allmählichkeitsschaden
Obwohl in der allgemeinen Haftpflichtversicherung sogenannte Allmählichkeitsschaden ausgeschlossen sind, werden sie häufig in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und in der Umwelthaftpflichtversicherung mitversichert sowie in besonderen Versicherungskonzepten für das Baugewerbe eingeschlossen. Bei den Allmählichkeitsschäden handelt es sich um den schleichenden Prozess der Schadenentwicklung, die eine Aufklärung hinsichtlich der Haftung äusserst schwierig macht. Allmählichkeitsschäden entstehen durch Niederschläge, dazu gehört auch Rauch, Ruß sowie Staub und Feuchtigkeit, dazu zählen neben Wasser auch andere Flüssigkeiten, wie beispielsweise Mineralöle.
Deckungssumme
Unter dem Begriff Deckungssumme versteht man in der Haftpflichtversicherung die Höhe der Versicherungssumme, bis zu der die Kosten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vom Versicherer übernommen werden. In der Regel sind die Deckungssummen für Personen- und Sachschäden identisch, während die Deckungssumme für Vermögensschäden geringer ist. Je nach Wahl der Versicherungssumme ergeben sich Beitragsunterschiede.
Fahrlässigkeit
Im Zusammenhang mit einem Haftpflichtschaden kann der Begriff der Fahrlässigkeit von Bedeutung sein. Generell definiert man ein Handeln als fahrlässig, wenn der Versicherte ohne die ansonsten übliche Sorgfalt agiert. Außerdem wird der Grad der Fahrlässigkeit unterschieden. Fahrlässigkeit ist mit einer flüchtigen Handlungsweise zu erklären. Grobe Fahrlässigkeit dagegen wird als Verletzung der Sorgfaltspflicht in hohem Maße definiert. Ob der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit leistungspflichtig ist, leitet sich aus den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen ab.
Haftung
Nach §823 BGB ist jeder, der eine andere Person oder fremdes Eigentum beschädigt, verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Er ist also haftbar. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt das finanzielle Risiko, dass sich aus dieser Gesetzesgrundlage ableitet und reguliert die Schadenersatzansprüche Dritter.
Mitversicherte Personen
In der Privathaftpflicht können – solange es sich nicht explizit um eine Single-Police handelt – mehrere Personen versichert sein. Neben dem Hauptversicherten als Versicherungsnehmer werden alle weiteren möglichen Versicherten als Mitversicherte bezeichnet. In den meisten Fällen sind Ehepartner, der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder nicht verheiratete Kinder die möglichen Mitversicherten. Kinder dürfen jedoch nur so lange bei den Eltern mitversichert sein, bis sie die Schulausbildung oder eine sofort an die Schule anschließende berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Bezüglich der Mitversicherten ist zu beachten, dass diese in der Police ausdrücklich namentlich genannt werden müssen. Ist dies der Fall, gelten für die Mitversicherten die gleichen Bedingungen wie für den Hauptversicherten. Es ist dann also unerheblich, ob der Hauptversicherte oder beispielsweise das mitversicherte Kind einen Haftpflichtschaden verursacht, denn die Leistungspflicht besteht in beiden Fällen.
Schadenarten
In der Haftpflichtversicherung unterscheidet man zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Von einem Personenschaden spricht man, wenn die Gesundheit von Personen geschädigt wurde. Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Gegenstände oder auch Tiere. Vermögensschäden zählen zu den Schäden, die am schwierigsten zu erkennen sind, da sie häufig mit Kosten verwechselt werden, die aufgrund von Personen- oder Sachschäden entstanden sind. Die Schwere der Schädigung hat einen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung durch den Versicherer.
Regress
Unter Regress versteht man das Geltendmachen von (Ersatz-) Ansprüchen des Versicherers gegenüber dem Versicherten. In diesem Fall hat der Versicherer die Regulierung eines Schadens vorgenommen, kann sich aber aufgrund der Bedingungen im Innenverhältnis das Geld vom Versicherten zurückholen. Das passiert beispielsweise bei Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden.
Schlüsselrisiko
Bei den meisten Privathaftpflichtversicherungen ist es möglich, das so genannte Schlüsselrisiko im Zuge einer Deckungserweiterung mit einzuschliessen. Dadurch werden Schäden, die durch das Abhandenkommen fremder Schlüssel entstehen und die dem Versicherten anvertraut wurden, vom Versicherer übernommen. Hier wird unterschieden zwischen den privat genutzten Schlüsseln, zum Beispiel für die Haustüre eines Mehrfamilienhauses, und den beruflich genutzten Schlüsseln, wie etwa der Schlüssel zur Eingangstür des Arbeitgebers. In der Regel sind nur die privat genutzten Schlüssel im Rahmen der Deckungserweiterung versichert. Üblicherweise sind Höchstgrenzen vereinbart, die oft zwischen 1.000 und 10.000 Euro liegen. Übernommen werden dann nicht nur die Kosten für neue Schlüssel, sondern auch für den notwendigen Einbau neuer Schlösser.
Unberechtigter Anspruch
Die Haftpflichtversicherung hat zwei Hauptaufgaben. Neben der Regulierung eines entstandenen Schadens gilt es auch unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Ein unberechtigter Anspruch führt zu einer Leistungsverweigerung und kann zur Folge haben, dass der Versicherte trotzdem der Ansicht ist, für den entstandenen Schaden verantwortlich zu sein und dafür aufkommen zu müssen.

